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Eine in Teilen nicht genehmigungsfähige Nutzungsplanungsrevision stellt für sich alleine kein gemeindeaufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalt dar und ermächtigt den Regierungsrat in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Grundlage nicht zur Vornahme von Änderungen an der ihm zur Genehmigung unterbreiteten Nutzungsplanung (E. 3–3.3). Die planerlassende Gemeinde ist befugt, in Wahrung öffentlicher Interessen die im Genehmigungsverfahren durch Nichtanhörung erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs der von der Nichtgenehmigung einer Zonenzuteilung betroffenen Grundeigentümer im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren zu rügen (E. 4–4.3). Die ausnahmsweise an obsiegende Gemeinden ohne Rechtsdienst zuzusprechende Parteientschädigung ist zurückhaltend festzusetzen (E. 6.2.1). OGE 60/2023/1 vom 12. November 2024 Veröffentlichung im Amtsbericht